Unterliegens des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten, da die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 114 lit. c ZPO) auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gilt. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreter) die Vorinstanz