5. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist abzuweisen. Sie hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, so dass auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsvertreter abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Trotz des -8-