4.4. Es ergibt sich somit zusammengefasst, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren nicht ausreichend nachgewiesen bzw. nicht ersichtlich ist, weshalb der Vorinstanz weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist.