die Parteien zu versöhnen und eine Einigung herbeizuführen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Daher gilt die persönliche Erscheinungspflicht der Parteien (Art. 204 Abs. 1 ZPO), die sich zwar von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand begleiten lassen können (Art. 204 Abs. 2 ZPO), welche sich jedoch im Hintergrund halten sollen. Aus diesem Grund werden an die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung - wie dargelegt - hohe Anforderungen gestellt, welche im Fall des Gesuchstellers entgegen seiner Auffassung nicht erfüllt sind.