Es besteht im Zusammenhang mit der Geltendmachung der vorliegenden Forderungen demnach auch in rechtlicher Hinsicht keine Notwendigkeit, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Den sprachlichen Schwierigkeiten des Gesuchstellers kann an der Schlichtungsverhandlung mit einer übersetzenden Person begegnet werden, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte. Nichts anderes gilt für die geltend gemachte zurückliegende Grundschulausbildung, welche vorliegend als nicht weiter relevant für die Teilnahme ohne Rechtsvertretung am Schlichtungsverfahrens erscheint. Das Schlichtungsverfahren soll einfach und verständlich durchgeführt werden. Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung,