In tatsächlicher Hinsicht ist der Fall demnach nicht komplex. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation sind überschaubar und können im Rahmen der richterlichen Fragepflicht bzw. beim zuständigen Betreibungsamt geklärt werden. So erscheint auch das vom Gesuchsteller dargestellte strafrechtliche Risiko im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderungen überzogen. Es besteht im Zusammenhang mit der Geltendmachung der vorliegenden Forderungen demnach auch in rechtlicher Hinsicht keine Notwendigkeit, einen Rechtsbeistand beizuziehen.