lich vereinbarte Lohn korrekt ausgezahlt wurde. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lassen sich dem vorliegenden Fall, trotz zusätzlicher Berechnung des Pfändungsanteils, nicht entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht der vom Gesuchsteller geltend gemachte Anspruch aus reiner Lohnforderung, weshalb nicht etwa schwierige Berechnungen anzustellen sind, sondern eine Addition der offenen Beträge ausreicht. In tatsächlicher Hinsicht ist der Fall demnach nicht komplex.