Gleich verhält es sich mit den Lohnzahlungen. Aus den dem Schlichtungsgesuch beigelegten Bankauszügen (Beilage 8) ist erkennbar, welcher Nettolohn dem Gesuchsteller jeweils überwiesen wurde. Stellen sich diesbezüglich Fragen, entsteht ebenso keine Notwendigkeit, einen Rechtsvertreter beizuziehen, sondern es können die entsprechenden Lohnabrechnungen konsultiert werden. Dem Gesuchsteller sollte auch ohne fundierte Sprach- und Rechtskenntnisse möglich sein, festzustellen, ob der vertrag- -7-