Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller von 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2021 beim Beklagten als Reinigungsmitarbeiter mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.00, zahlbar 13 mal jährlich, angestellt war. Den mit dem Schlichtungsgesuch eingereichten Pfändungsanzeigen (Beilage 11) ist jeweils zu entnehmen, wie hoch die Lohnpfändung des Gesuchstellers war. Soweit dieser geltend macht, dass die Pfändungsanzeigen ohne fundierte Sprach- und einige Rechtskenntnisse nicht zu verstehen seien, kann ihm nicht gefolgt werden.