4.3. Aus dem Schlichtungsgesuch vom 27. Januar 2022 wird ersichtlich, dass es sich bei den Forderungen, welche der Gesuchsteller geltend macht, um Lohnforderungen inkl. 13. Monatslohn handelt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um durchaus einfache Ansprüche handelt, welchen keine komplexe Berechnung zugrunde liegt. Folglich ist zu prüfen, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzutreten, denen der Gesuchsteller ohne Rechtsvertretung nicht gewachsen ist und welche die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründen.