unentgeltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren hohe Anforderungen gestellt werden dürfen und diese nur erfüllt sind, wenn die Interessen des Gesuchstellers in besonders schwerer Weise betroffen sind und die konkrete Streitsache eine besondere Komplexität hinsichtlich der Tatund Rechtsfragen aufweist (BÜHLER, a.a.O., N. 30a zu Art. 118 StPO; so auch Entscheid des Bundesgerichts 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2).