118 StPO). Zu beachten ist jedoch, dass das Schlichtungsverfahren in erster Linie darauf abzielt, die Parteien zu versöhnen. Eine Einigung kann darin bestehen, dass die Klage anerkannt oder vorbehaltlos zurückgezogen wird, oder indem die Parteien einen Vergleich abschliessen. Das Schlichtungsverfahren greift damit im Unterschied zu einem Entscheidverfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein. Dementsprechend ist der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren zurückhaltender als in einem Entscheidverfahren zu bewilligen (EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 11a zu Art.