Die Zivilprozessordnung sieht die unentgeltliche Verbeiständung in Art. 113 Abs. 1 Satz 2 auch für das Schlichtungsverfahren vor. Für die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung sind grundsätzlich ebenfalls die allgemeinen Kriterien massgebend. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch ohne Rechtsbeistand Vergleichsgespräche sachgerecht geführt werden können und ein allfälliger vergleichsweiser Anspruchsverzicht in Kenntnis der Rechtslage erfolgt (BÜHLER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 30 zu Art. 118 StPO).