Er habe keinen Überblick über die Lohnzahlungen und auch keine Kenntnis von seinen Rechten bei Lohnpfändungen gehabt. Er habe zwar gewusst, welche Beträge er erhalten habe, nicht aber, was der Beklagte an das Betreibungsamt gezahlt habe. Er sei davon ausgegangen, dass das Betreibungsamt sich darum kümmern würde. Der Beschwerdeführer habe vor 50 Jahren die Grundschulbildung absolviert und kaum Kenntnis der deutschen Sprache. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer während 2.5 Jahren nichts unternommen habe, obwohl der Beklagte nie den vollen Lohn gezahlt habe, sei Hinweis genug für eine Überforderung. Sodann seien die zur Forderungsberechnung erforderlichen Unterlagen alle durch