Weiter dürfe das Gericht den Parteien keine Rechtsberatung geben und müsse unparteiisch bleiben. Dass mit der richterlichen Fragepflicht die Aktivlegitimation geklärt werden könne, sei demnach kaum der Fall. Die Vorinstanz habe zudem den Beklagten zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeladen, was bei Vorliegen von einfachen Verhältnissen für ein Schlichtungsverfahren unüblich sei. Weiter sei der Beschwerdeführer weder über die tatsächlichen Verhältnisse informiert gewesen, noch in der Lage, die Forderung zu berechnen. Er habe keinen Überblick über die Lohnzahlungen und auch keine Kenntnis von seinen Rechten bei Lohnpfändungen gehabt.