Es habe sich die Frage gestellt, ob eine Klage auf Zahlung von gepfändetem Lohn eine Verfügung über gepfändete Vermögenswerte im Sinne von Art. 96 Abs. 1 SchKG wäre. Gesetz und Literatur würden dazu keine eindeutige Antwort geben. Allerdings habe der Rechtsvertreter festgestellt, dass eine Klage mit Einwilligung des Betreibungs- und Konkursamts möglich sei, und um eine entsprechende Bewilligung ersucht. Da eine Verfügung über gepfändetes Vermögen strafbar wäre (Art. 169 StGB), sei eine Klage bei unsicherer Rechtslage nicht zumutbar. Weiter dürfe das Gericht den Parteien keine Rechtsberatung geben und müsse unparteiisch bleiben.