3. Der Gesuchsteller macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Begründung der Vorinstanz sei teilweise widersprüchlich. Einerseits werde anerkannt, dass im konkreten Fall wegen der Lohnpfändung und Fragen zur Aktivlegitimation besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorlägen, andererseits sei im konkreten Fall keine besondere Komplexität festgestellt worden. Sowohl der Rechtsvertreter als auch der Betreibungsbeamte hätten Unsicherheiten bezüglich der Aktivlegitimation gehabt. Es habe sich die Frage gestellt, ob eine Klage auf Zahlung von gepfändetem Lohn eine Verfügung über gepfändete Vermögenswerte im Sinne von Art. 96 Abs. 1 SchKG wäre.