Den sprachlichen Schwierigkeiten könne mittels Beizug eines Dolmetschers begegnet werden, zumal keine Hinweise vorlägen, dass der Beklagte anwaltlich vertreten wäre. Allfälligen verbleibenden Schwierigkeiten, wie etwa die Aktivlegitimation im Zusammenhang mit der Lohnpfändung, liesse sich mit der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) begegnen und die Rechtsbegehren würden denn auch erst mit der Klagebewilligung fixiert. Bezüglich der Bemerkung, dass auch zu prüfen sei, ob die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass diesbezüglich gar keine Anträge gestellt -4-