Der Umstand, dass gleichzeitig mehrere Lohnpfändungen verfügt worden seien, erschwere zwar die Prüfung, es sei aber davon auszugehen, dass er jeweils Kenntnis über die Pfändung und den zu pfändenden Betrag gehabt habe, womit es auch als juristischer Laie durchaus möglich sei, den Anspruch im Schlichtungsverfahren geltend zu machen. Das Schlichtungsverfahren unterliege nicht derselben formellen Strenge wie das Hauptverfahren, der Gesuchsteller habe namentlich keinen Verlust seiner Ansprüche zu befürchten. Den sprachlichen Schwierigkeiten könne mittels Beizug eines Dolmetschers begegnet werden, zumal keine Hinweise vorlägen, dass der Beklagte anwaltlich vertreten wäre.