2. Die Vorinstanz anerkannte die Mittellosigkeit des Gesuchstellers und verneinte die Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren, die Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneinte sie allerdings. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es würden vorliegend primär Lohnausstände geltend gemacht und nicht etwa komplexer zu berechnende Ansprüche wie beispielsweise die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ferien- bzw. Überstundenentschädigungen. Der Gesuchsteller sei im Besitz eines schriftlichen Arbeitsvertrags, dessen Inhalt er scheinbar trotz der behaupteten sprachlichen Schwierigkeiten verstanden habe.