3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten des Staates, evtl. zulasten des Beklagten." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 beantragte die Präsidentin der Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: