3. 3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen diese ihm am 3. Februar 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (Postaufgabe 9. Februar 2022) rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich [recte: Zurzach], Präsidium Arbeitsgericht, vom 2. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Schlichtungsverfahren und dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Bohren, Grossmünsterplatz, 8001 Zürich, sei für beide Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzusetzen.