1. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beim Bezirksgericht Zurzach, Arbeitsgericht (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Lohnzahlung und Ausstellung von Lohnabrechnungen, Lohnausweis und Arbeitgeberbescheinigung ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 2. Die Präsidentin der Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Verfügung vom 2. Februar 2022 ab.