Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.35 (SC.2022.2) Art. 34 Entscheid vom 28. März 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiberin Ackermann Gesuchsteller A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Daniel Bohren, Rechtsanwalt, Grossmünsterplatz 1, Postfach 229, 8024 Zürich Gegenstand Lohnzahlung / Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beim Bezirksgericht Zurzach, Arbeitsgericht (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Lohnzahlung und Ausstellung von Lohnab- rechnungen, Lohnausweis und Arbeitgeberbescheinigung ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 2. Die Präsidentin der Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege bzw. um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Verfügung vom 2. Februar 2022 ab. 3. 3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen diese ihm am 3. Februar 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (Postaufgabe 9. Feb- ruar 2022) rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich [recte: Zurzach], Präsidium Ar- beitsgericht, vom 2. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Schlichtungsverfahren und dieses Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Bohren, Grossmünsterplatz, 8001 Zürich, sei für beide Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten des Staates, evtl. zulasten des Beklagten." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 beantragte die Präsidentin der Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Be- gründung in der angefochtenen Verfügung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterste- hen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanz- lichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. Die Vorinstanz anerkannte die Mittellosigkeit des Gesuchstellers und ver- neinte die Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren, die Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneinte sie aller- dings. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es würden vorlie- gend primär Lohnausstände geltend gemacht und nicht etwa komplexer zu berechnende Ansprüche wie beispielsweise die Lohnfortzahlung im Krank- heitsfall oder Ferien- bzw. Überstundenentschädigungen. Der Gesuchstel- ler sei im Besitz eines schriftlichen Arbeitsvertrags, dessen Inhalt er schein- bar trotz der behaupteten sprachlichen Schwierigkeiten verstanden habe. Somit habe er zu prüfen vermocht, ob der Beklagte den vertraglich verein- barten Lohn korrekt ausbezahlt habe. Der Umstand, dass gleichzeitig meh- rere Lohnpfändungen verfügt worden seien, erschwere zwar die Prüfung, es sei aber davon auszugehen, dass er jeweils Kenntnis über die Pfändung und den zu pfändenden Betrag gehabt habe, womit es auch als juristischer Laie durchaus möglich sei, den Anspruch im Schlichtungsverfahren geltend zu machen. Das Schlichtungsverfahren unterliege nicht derselben formel- len Strenge wie das Hauptverfahren, der Gesuchsteller habe namentlich keinen Verlust seiner Ansprüche zu befürchten. Den sprachlichen Schwie- rigkeiten könne mittels Beizug eines Dolmetschers begegnet werden, zu- mal keine Hinweise vorlägen, dass der Beklagte anwaltlich vertreten wäre. Allfälligen verbleibenden Schwierigkeiten, wie etwa die Aktivlegitimation im Zusammenhang mit der Lohnpfändung, liesse sich mit der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) begegnen und die Rechtsbegehren würden denn auch erst mit der Klagebewilligung fixiert. Bezüglich der Bemerkung, dass auch zu prüfen sei, ob die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass diesbezüglich gar keine Anträge gestellt -4- worden seien. Es sei insgesamt weder von einem besonders schweren Ein- griff in die Rechtsstellung des Gesuchstellers noch von besonderen recht- lichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles auszugehen, die be- reits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens den Beizug eines Rechtsver- treters notwendig erscheinen liessen. 3. Der Gesuchsteller macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Begrün- dung der Vorinstanz sei teilweise widersprüchlich. Einerseits werde aner- kannt, dass im konkreten Fall wegen der Lohnpfändung und Fragen zur Aktivlegitimation besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorlägen, andererseits sei im konkreten Fall keine besondere Komplexität festgestellt worden. Sowohl der Rechtsvertreter als auch der Betreibungs- beamte hätten Unsicherheiten bezüglich der Aktivlegitimation gehabt. Es habe sich die Frage gestellt, ob eine Klage auf Zahlung von gepfändetem Lohn eine Verfügung über gepfändete Vermögenswerte im Sinne von Art. 96 Abs. 1 SchKG wäre. Gesetz und Literatur würden dazu keine ein- deutige Antwort geben. Allerdings habe der Rechtsvertreter festgestellt, dass eine Klage mit Einwilligung des Betreibungs- und Konkursamts mög- lich sei, und um eine entsprechende Bewilligung ersucht. Da eine Verfü- gung über gepfändetes Vermögen strafbar wäre (Art. 169 StGB), sei eine Klage bei unsicherer Rechtslage nicht zumutbar. Weiter dürfe das Gericht den Parteien keine Rechtsberatung geben und müsse unparteiisch bleiben. Dass mit der richterlichen Fragepflicht die Aktivlegitimation geklärt werden könne, sei demnach kaum der Fall. Die Vorinstanz habe zudem den Be- klagten zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeladen, was bei Vorliegen von einfachen Verhältnissen für ein Schlichtungsverfahren unüblich sei. Weiter sei der Beschwerdeführer weder über die tatsächlichen Verhältnisse informiert gewesen, noch in der Lage, die Forderung zu berechnen. Er habe keinen Überblick über die Lohnzahlungen und auch keine Kenntnis von seinen Rechten bei Lohnpfändungen gehabt. Er habe zwar gewusst, welche Beträge er erhalten habe, nicht aber, was der Beklagte an das Be- treibungsamt gezahlt habe. Er sei davon ausgegangen, dass das Betrei- bungsamt sich darum kümmern würde. Der Beschwerdeführer habe vor 50 Jahren die Grundschulbildung absolviert und kaum Kenntnis der deut- schen Sprache. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer während 2.5 Jahren nichts unternommen habe, obwohl der Beklagte nie den vollen Lohn gezahlt habe, sei Hinweis genug für eine Überforderung. Sodann seien die zur Forderungsberechnung erforderlichen Unterlagen alle durch den Rechtsvertreter angefordert worden, weil der Gesuchsteller diese nicht gehabt habe. Weiter sei es nicht möglich, die Tragweite der Pfändungsan- zeige ohne fundierte Sprach- und einige Rechtskenntnis zu verstehen. Das Leben mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum während Jahren sei ein schwerer Eingriff in die persönlichen Verhältnisse. Schliesslich sei -5- es nicht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde, den Gesuchsteller zu unter- stützen, Rechtsbegehren zu stellen. Beratung und Unterstützung seien die Aufgaben der Rechtsanwälte. 4. 4.1. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprach- kenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit, hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung insbesondere besteht, wenn die Gegen- partei anwaltlich vertreten ist (Entscheid des Bundesgerichts 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). Die Zivilprozessordnung sieht die unentgeltliche Verbeiständung in Art. 113 Abs. 1 Satz 2 auch für das Schlichtungsverfahren vor. Für die Notwendig- keit einer unentgeltlichen Verbeiständung sind grundsätzlich ebenfalls die allgemeinen Kriterien massgebend. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch ohne Rechtsbeistand Vergleichsgesprä- che sachgerecht geführt werden können und ein allfälliger vergleichsweiser Anspruchsverzicht in Kenntnis der Rechtslage erfolgt (BÜHLER, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2012, N. 30 zu Art. 118 StPO). Zu beachten ist jedoch, dass das Schlichtungsverfahren in erster Linie darauf abzielt, die Parteien zu versöh- nen. Eine Einigung kann darin bestehen, dass die Klage anerkannt oder vorbehaltlos zurückgezogen wird, oder indem die Parteien einen Vergleich abschliessen. Das Schlichtungsverfahren greift damit im Unterschied zu ei- nem Entscheidverfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren je- weilige Rechtsstellung ein. Dementsprechend ist der Beizug eines unent- geltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren zurückhaltender als in einem Entscheidverfahren zu bewilligen (EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 11a zu Art. 118 ZPO; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 475 und Rz. 485). Daraus folgt, dass an die Notwendigkeit einer -6- unentgeltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren hohe Anfor- derungen gestellt werden dürfen und diese nur erfüllt sind, wenn die Inte- ressen des Gesuchstellers in besonders schwerer Weise betroffen sind und die konkrete Streitsache eine besondere Komplexität hinsichtlich der Tat- und Rechtsfragen aufweist (BÜHLER, a.a.O., N. 30a zu Art. 118 StPO; so auch Entscheid des Bundesgerichts 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). 4.2. Festzustellen ist zunächst, dass der im Schlichtungsverfahren dem Ge- suchsteller gegenüberstehende Beklagte - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht anwaltlich vertreten ist. Eine unentgeltliche Verbeiständung aus Gründen der Waffengleichheit rechtfertigt sich deshalb nicht. 4.3. Aus dem Schlichtungsgesuch vom 27. Januar 2022 wird ersichtlich, dass es sich bei den Forderungen, welche der Gesuchsteller geltend macht, um Lohnforderungen inkl. 13. Monatslohn handelt. Der Vorinstanz ist beizu- pflichten, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um durch- aus einfache Ansprüche handelt, welchen keine komplexe Berechnung zu- grunde liegt. Folglich ist zu prüfen, ob besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzutreten, denen der Gesuchsteller ohne Rechtsver- tretung nicht gewachsen ist und welche die Notwendigkeit der unentgeltli- chen Verbeiständung begründen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller von 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2021 beim Beklagten als Reinigungsmitarbeiter mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.00, zahlbar 13 mal jährlich, angestellt war. Den mit dem Schlichtungsgesuch eingereichten Pfändungsanzeigen (Beilage 11) ist jeweils zu entnehmen, wie hoch die Lohnpfändung des Ge- suchstellers war. Soweit dieser geltend macht, dass die Pfändungsanzei- gen ohne fundierte Sprach- und einige Rechtskenntnisse nicht zu verste- hen seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den Pfändungsanzeigen geht ausdrücklich und selbst für einen juristischen Laien verständlich her- vor, wie hoch der monatlich zu pfändende Lohnanteil jeweils war. Sollte der Gesuchsteller die Anzeigen sprachlich oder inhaltlich nicht verstehen, be- steht die Möglichkeit, sich beim Betreibungsamt darüber aufklären zu las- sen. Der Beizug eines Rechtsvertreters scheint hierfür nicht notwendig. Gleich verhält es sich mit den Lohnzahlungen. Aus den dem Schlichtungs- gesuch beigelegten Bankauszügen (Beilage 8) ist erkennbar, welcher Net- tolohn dem Gesuchsteller jeweils überwiesen wurde. Stellen sich diesbe- züglich Fragen, entsteht ebenso keine Notwendigkeit, einen Rechtsvertre- ter beizuziehen, sondern es können die entsprechenden Lohnabrechnun- gen konsultiert werden. Dem Gesuchsteller sollte auch ohne fundierte Sprach- und Rechtskenntnisse möglich sein, festzustellen, ob der vertrag- -7- lich vereinbarte Lohn korrekt ausgezahlt wurde. Tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten lassen sich dem vorliegenden Fall, trotz zusätzlicher Berechnung des Pfändungsanteils, nicht entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht der vom Gesuchsteller geltend gemachte An- spruch aus reiner Lohnforderung, weshalb nicht etwa schwierige Berech- nungen anzustellen sind, sondern eine Addition der offenen Beträge aus- reicht. In tatsächlicher Hinsicht ist der Fall demnach nicht komplex. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten rechtlichen Fragestellungen im Zusammen- hang mit der Aktivlegitimation sind überschaubar und können im Rahmen der richterlichen Fragepflicht bzw. beim zuständigen Betreibungsamt ge- klärt werden. So erscheint auch das vom Gesuchsteller dargestellte straf- rechtliche Risiko im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forde- rungen überzogen. Es besteht im Zusammenhang mit der Geltendma- chung der vorliegenden Forderungen demnach auch in rechtlicher Hinsicht keine Notwendigkeit, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Den sprachlichen Schwierigkeiten des Gesuchstellers kann an der Schlichtungsverhandlung mit einer übersetzenden Person begegnet werden, wie die Vorinstanz zu- treffend feststellte. Nichts anderes gilt für die geltend gemachte zurücklie- gende Grundschulausbildung, welche vorliegend als nicht weiter relevant für die Teilnahme ohne Rechtsvertretung am Schlichtungsverfahrens er- scheint. Das Schlichtungsverfahren soll einfach und verständlich durchge- führt werden. Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen und eine Einigung herbeizuführen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Daher gilt die persönliche Erscheinungspflicht der Parteien (Art. 204 Abs. 1 ZPO), die sich zwar von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand begleiten lassen können (Art. 204 Abs. 2 ZPO), welche sich jedoch im Hintergrund halten sollen. Aus diesem Grund werden an die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung - wie dargelegt - hohe Anforderungen gestellt, welche im Fall des Gesuchstellers entgegen seiner Auffassung nicht erfüllt sind. 4.4. Es ergibt sich somit zusammengefasst, dass die Notwendigkeit einer an- waltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren nicht ausrei- chend nachgewiesen bzw. nicht ersichtlich ist, weshalb der Vorinstanz we- der eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist. 5. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist abzuweisen. Sie hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, so dass auch das für das Beschwerde- verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege bzw. um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bohren als un- entgeltlichen Rechtsvertreter abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Trotz des -8- Unterliegens des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren ist auf die Erhe- bung einer Entscheidgebühr zu verzichten, da die Kostenlosigkeit des ar- beitsgerichtlichen Verfahrens bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 114 lit. c ZPO) auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gilt. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde -9- nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 15'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Marbet Ackermann