2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt und ihnen zufolge unentgeltlicher Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt. 4. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. 5. 5.1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und lic. iur. Rebecca Leiser, Rechtsanwältin, Aarau, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt.