1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten und von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 17. November 2021, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes C., geboren am tt.mm.jjjj, teilweise rückwirkend monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen (Barunterhalt):