8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). Die Parteikosten sind wettzuschlagen.