Der Beklagte verlangt denn auch keine Reduktion des von ihm zu tragenden Barunterhalts wegen der grösseren Leistungsfähigkeit der Klägerin. Da in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist ab Mai 2022 auch ein höherer Barunterhalt (Fr. 864.00) als der von der Vorinstanz festgesetzte (Fr. 490.00) zuzusprechen. Abgesehen davon betrug der von der Vorinstanz für diese Phase zugesprochene Gesamtunterhalt inkl. Betreuungsunterhalt Fr. 970.00 (Fr. 490.00 + Fr. 480.00). 7. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der angefochtene Entscheid in den Ziffern 5 und 7 (von Amtes wegen, Art. 301a ZPO) anzupassen.