E. 4.4.6.2] + Fr. 374.25). Bei gegebener Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen, der nicht die Obhut innehat (BGE 147 III 265 E. 8.1), vorliegend somit der Beklagte. Davon kann und muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE a.a.O.). Vorliegend ist der höhere der Klägerin verbleibende Überschuss von Fr. 1'370.00 (Einkommen Fr. 4'200.00 ./. Bedarf Fr. 2'830.00) gegenüber Fr. 992.00 (Einkommen Fr. 4'350.00 ./. Bedarf Fr. 3'358.00) auf das weit höhere Erwerbspensum zurückzuführen, als es gemäss Schulstufenmodell angezeigt wäre.