6. 6.1. In den Phasen 1 (Oktober – November 2020), 2 (Dezember 2020 – Februar 2021) und 3 (März 2021 – neu Oktober 2021 [E. 4.3]), d.h. im Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 ergeben sich gegenüber den von der Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegten Einkommens- und Bedarfszahlen keine Veränderungen. Bei unverändert bleibendem Barunterhaltsanspruch von C. und unveränderter Leistungsfähigkeit des Beklagten in dieser Zeit bleibt es bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Barunterhaltsbeiträgen. Ein Betreuungsunterhalt in dieser Zeit ist nicht geschuldet (vgl. vorne E. 3.3.1).