Die Behauptungen und Aussagen des Beklagten zu den Zahlungen für seine Tochter sind hinsichtlich Regelmässigkeit wie auch Höhe der Beträge und Zahlungsmodus widersprüchlich. Die von der Klägerin wiedergegebenen Äusserungen der Mutter des Kindes wirken nicht unglaubhaft. Der Beklagte vermag nicht den geringsten Beleg für regelmässige Zahlungen und auch nicht für durchschnittliche Beträge von Fr. 400.00, wie sie von ihm behauptet werden, vorzulegen. Entsprechend können keine solchen Zahlungen berücksichtigt werden.