In der Parteibefragung sagte die Klägerin dann aus (act. 107), der Beklagte habe nicht Unterhalt an seine Tochter bezahlt. Sie habe immer gesagt, er solle Fr. 200.00 bezahlen. Der Beklagte habe aber gemeint, das sei zu viel, weil das in J. ein Monatslohn sei. Sie habe dann gemeint, er solle doch mindestens Fr. 100.00 oder Fr. 50.00 senden. Der Beklagte äusserte zu diesem Thema (act. 110), er habe "immer wieder etwas bezahlt". Er habe der Tochter Schulsachen bezahlt. Er habe Bargeld bezahlt, er könne das beweisen. Auf die Frage nach Belegen sagte er, er habe das per Bus geschickt, Quittungen habe er keine dafür. Er zahle manchmal einen Monat nicht, dann zahle er wieder.