5.2. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2021 (act. 55) führte der Beklagte aus, er unterstütze seine mit der Mutter in J. lebende Tochter G. mit monatlichen Beträgen von "rund" Fr. 400.00. Diese Beträge würden der Kindesmutter "per Kurierdienst jeweils in bar ausgehändigt". Die Klägerin hat diese Behauptung bestritten und ausgeführt, der Beklagte habe für seine Tochter nie einen Rappen bezahlt (act. 98). In der mündlichen Duplik brachte der Beklagte vor, Tatsache sei, dass er seiner Tochter "via DHL- Überweisung jeweils Barbeträge" habe zukommen lassen (act. 102).