5.1.2. Der Beklagte behauptet in der Berufung (S. 9 f.), er bezahle für seine voreheliche Tochter regelmässige Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.00 pro Monat. Die Beträge würden der Kindsmutter jeweils bar durch Freunde und Bekannte ausgehändigt, welche ins Heimatland reisten. Er lasse sich bei dieser Form der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge keine Quittung ausstellen. Eine solche Quittung würde lediglich das Vertrauensverhältnis zu seinen Freunden und Bekannten erschüttern. Die Klägerin habe die Zahlungen denn auch nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich die fehlenden Belege moniert.