wie vom Beklagten in der Berufung für die Zeit ab November 2021 geltend gemacht. Dieser Lohn ist jedenfalls nicht tiefer als der im Juli/August 2021 nach Stundenlohn ausbezahlte Lohn bei Berücksichtigung der darin enthaltenen Ferien- und Feiertagsentschädigung. Wie die Beklagte in der Berufungsantwort selber ausführt, vermag der Beweis nicht erbracht zu werden, dass das von ihr behauptete aktuelle Einkommen von Fr. 5'200.00 glaubhaft erscheint. Für die Zeit bis Oktober 2021 ist beim Beklagten somit von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'560.00 und ab November 2021 von einem solchen von Fr. 4'350.00 auszugehen.