Die vor Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen U. für Juli und August 2021 (Beilage 2 zur Stellungnahme des Beklagten vom 23. September 2021) verzeichnen Nettolöhne von Fr. 4'799.30 (bei 160 Stunden) und Fr. 4'346.55 (bei 145 Stunden), jeweils inklusive des gemäss Vertrag geschuldeten Spesenersatzes von Fr. 1.90 pro Stunde. Der durchschnittlich ausbezahlte Betrag in diesen zwei Monaten betrug somit Fr. 4'572.90. Darin waren gemäss Lohnabrechnungen Ferienentschädigungen von 9,24 %, Feiertagsentschädigungen von 3,59 % und ein Anteil 13. Monatslohn von 8,33 % enthalten.