4.2. In der Stellungnahme vom 23. September 2021 vor Vorinstanz führte der Beklagte aus, er arbeite bei der Firma U. in L., im Stundenlohn angestellt. Er erziele ein durchschnittliches monatliches Einkommen von netto Fr. 4'570.00 (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn). In dem zum Beweis vorgelegten "Einsatz-/Arbeitsvertrag" vom 31. August 2021 (Beilage 1 zur Stellungnahme) mit Vertragsbeginn am 1. September 2021 werden als "Salär/Grundlohn" Fr. 4'700.00/Monat (Brutto) x 13 aufgeführt.