Da beide Unternehmen in der gleichen Branche tätig seien (N.), sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Beklagte an der aktuellen Arbeitsstelle weniger verdiene als vorher. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der neue Arbeitsvertrag vom 31. August 2021 im Hinblick auf das hängige Eheschutzverfahren abgeschlossen worden sei. Es sei dem Beklagten deshalb ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 5'200.00 anzurechnen. Mangels einschlägiger Beweise habe die Klägerin die Feststellungen der Vorinstanz zum Einkommen des Beklagten nicht angefochten. Gemäss den Ausführungen des Vertreters des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren würden gemäss Lohnabrechnungen Schwankungen bestehen.