4.1.3. Die Klägerin macht dazu in der Berufungsantwort (S. 8 f.) geltend, bei einer seiner früheren Arbeitsstellen, V. in K., habe der Beklagte auf der Stundenlohnbasis von Fr. 35.00 ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 5'000.00 bis Fr. 5'500.00 netto erzielt. Beim Geschäftsführer der aktuellen Arbeitgeberin U. handle es sich um den besten Freund des Beklagten, der früher auch bei der V. gearbeitet habe. Da beide Unternehmen in der gleichen Branche tätig seien (N.), sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Beklagte an der aktuellen Arbeitsstelle weniger verdiene als vorher.