4. 4.1. 4.1.1. Zum Einkommen des Beklagten führte die Vorinstanz aus (E. 4.4.4.2), die von ihm für die Zeit vor dem 1. September 2021 (Anstellung bei der U.) behauptete Arbeitslosigkeit sei unbelegt geblieben. Aus der Steuerveranlagung 2019 ergebe sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 4'560.00. Für die Zeit ab 1. September 2021 sei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'570.00 anzurechnen. 4.1.2. Der Beklagte führt in der Berufung (S. 8) aus, bis und mit Oktober 2021 habe er rund Fr. 4'560.00 erzielt. Seit seiner Anstellung zu einem festen - 17 -