Unter Berücksichtigung des in dieser Phase von der Klägerin zu leistenden Pensums von 100 % ergibt sich ein infolge doppelter Berufsauslagen und erhöhter Steuerlast sowie bei im Übrigen unbeanstandet gebliebenen Positionen aus dem vorinstanzlichen Entscheid (E. 4.4.5.1) ein zu berücksichtigender Bedarf von Fr. 2'830.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Mietzins Fr. 1'305.00 + Nebenkosten Fr. 230.00 ./. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00; KVG-Prämie Fr. 100.00; Arbeitsweg Fr. 200.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Steuern Fr. 75.00).