Dieser Betrag entspricht den von der Beklagten an der Verhandlung angegebenen Fr. 4'200.00, die sie früher maximal verdient habe (act. 106). Der als Klagebeilage eingereichte Lohnausweis der T. und die Steuerveranlagung 2019 (Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 15. November 2021) beschlagen jedenfalls zum grossen Teil die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, weshalb für das mögliche Einkommen der Klägerin bei voller Erwerbstätigkeit nicht auf die in diesen Unterlagen festgehaltenen Einkommenszahlen abgestellt werden kann. Der Klägerin ist ab Mai 2022 somit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'200.00 anzurechnen.