Kontinuitätsprinzip nicht gestützt auf das Schulstufenmodell von einem zumutbaren Pensum von bloss 50 % auszugehen (vorne E. 3.3.1). Auch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nach April 2022 ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der für März 2022 angekündigten Operation, bezüglich der nicht vorgebracht wurde, sie sei nicht erfolgreich gewesen, nicht glaubhaft gemacht. Der bei der R. versicherte Jahreslohn betrug Fr. 60'606.00 (Klagebeilage), was einem monatlichen Betrag von Fr. 5'050.00 entspricht. Werden von diesem (AHV-pflichtigen) Lohn (inkl. Familienzulagen, vgl. z.B. Allgemeine Vertragsbedingungen [AVB] Krankentaggeldversicherung der R., Ausgabe 07.2021, B4.2 und D5 […]