Tatsächlich musste die Klägerin sich denn offenbar auch am 11. März 2022 wieder einer Operation unterziehen. Im Ergebnis ist entsprechend auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin – wenn auch mit dem Hinweis auf eine Übergangsfrist – erst ab dem 1. Mai 2022 ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit anrechnete. Der Klägerin ist ab diesem Zeitpunkt allerdings nicht bloss das Einkommen aus einer 50 %-Tätigkeit anzurechnen. Einerseits ist entsprechend dem - 16 -