Bei einer Gesamtwürdigung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis Ende November 2021 jedenfalls als glaubhaft gemacht erachtete. Nachvollziehbar ist auch die von der Klägerin an der vorinstanzlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Operationen und die wiederkehrenden Beschwerden gemachte Aussage, solange die Situation so sei, könne sie sich nicht anstellen lassen (act. 105). Tatsächlich musste die Klägerin sich denn offenbar auch am 11. März 2022 wieder einer Operation unterziehen.