106) oder bei den von ihr als frühere Tätigkeiten angegebenen Arbeiten bei X. im Verkauf, im technischen Support der N. und bei der O. im Büro bzw. in einem anderen von ihr ins Auge gefassten Y glaubhaft zu machen. Immerhin schilderte die Klägerin ihre Beschwerden im Unterleib und die Behinderung bei körperlicher Tätigkeit drastisch, und es wurden operative Eingriffe von ärztlicher Seite offenbar auch für nötig befunden und durchgeführt.