3.3.2.2. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse stammen zwar von einem Facharzt Urologie. Allerdings enthalten sie keinerlei konkrete Diagnose. Ebenso wenig geht daraus hervor, bezüglich welcher spezifischer Tätigkeiten die Klägerin ganz oder teilweise arbeitsunfähig sein soll. Diese Zeugnisse allein sind somit nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in ihrem gelernten Beruf als Z (act. 106) oder bei den von ihr als frühere Tätigkeiten angegebenen Arbeiten bei X. im Verkauf, im technischen Support der N. und bei der O. im Büro bzw. in einem anderen von ihr ins Auge gefassten Y glaubhaft zu machen.