An diesem fehlt es beispielsweise, wenn der betreuende Elternteil aus Gründen, die nicht mit der Betreuung zusammenhängen, seine Stelle kündigt, oder wenn er entlassen wird, und ebenso, wenn der betreuende Elternteil – wie die Klägerin vorliegend auch geltend macht - aufgrund von Erkrankung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (BGE 5A_503/2020 E. 5; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N. 39 zu Art. 285 ZGB). Soweit die Klägerin ihr familienrechtliches Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2, S. 282) mit ihrem Erwerbseinkommen infolge reduzierten Arbeitspensums nicht decken kann, ergibt sich daraus somit jedenfalls kein Anspruch von C. auf