Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt von C. eingeschränkt hätte, um sich stattdessen der Betreuung des Kindes zu widmen. Sie bezog denn auch während der gesamten Bezugsdauer ein Krankentaggeld, das auf dem Einkommen aus einer 100 %- Erwerbstätigkeit basierte. Auch an der vorinstanzlichen Verhandlung äusserte sie den Wunsch, 100 % erwerbstätig sein zu wollen. Soweit sie dies nach Auslaufen der Leistungen der Krankentaggeldversicherung nicht getan hat, begründet sie dies mit gesundheitlichen Problemen. Ein Zusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und diesen Problemen ist nicht ersichtlich.