Der Steuerveranlagung 2019 (Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 15. November 2021) liegt ein Erwerbseinkommen der Klägerin von Fr. 45'165.00 zugrunde. In diesem Jahr war C. zweijährig geworden. Dazu führte die Klägerin aus, es habe sich dabei um Krankentaggeld gehandelt. Das Pensum habe 100 % betragen, und sie würde auch heute gerne arbeiten, wenn sie gesund wäre. Sie habe eine Ausbildung als Z. Darauf könne sie wahrscheinlich nicht mehr arbeiten. Die Frage, ob ein Y möglich wäre, beantwortete die Klägerin mit: "Ja, sicher." Die Frage, ob sie 100 % arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, bejahte die Klägerin und meinte, sie wolle schauen, dass der Sohn in die KITA gehen könne.